Die Dienstleistungsfreiheit als eine der vier Grundfreiheiten des
Europäischen Binnenmarktes berechtigt Dienstleister aus dem EWR und der Schweiz
(sowie deren Arbeitnehmer) zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung
in Liechtenstein.
Im gleichen Umfang steht dieses Recht natürlich auch
liechtensteinischen Personen bzw. Unternehmen im EWR-Ausland sowie in der
Schweiz zu. Die Schweiz hat in den letzten Jahren und Monaten durch die
Einführung sogenannter flankierender Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Hürden geschaffen, welche die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in
die Schweiz, insbesondere auch für Wirtschaftstreibende aus Liechtenstein,
erschwert.
"Für mich
stellt sich die Frage, wie mit Verstössen gegen die hierzulande geltenden
Normen umzugehen ist, zumal die betroffenen Dienstleister ihren Sitz im Ausland
haben", begründet Regierungschef Martin Meyer die Entscheidung zur
Einsetzung einer Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern des
Ressorts Wirtschaft, des Amtes für Volkswirtschaft, des Ausländer- und
Passamtes und der Zentralen paritätischen Kommission der Stiftung SAVE
zusammen.
Sowohl die
Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) als auch Wirtschaftskammer sind bereits
an das Ressort Wirtschaft heran getreten mit der Bitte, eine Überprüfung der
derzeitigen Behördenpraxis sowie der geltenden Rechtslage durchzuführen.
Insbesondere soll künftig sicher gestellt werden, dass im
Sinne des Grundsatzes der gleich langen Spiesse für die Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in Liechtenstein nicht andere (weniger
strenge) Bedingungen gelten, als dies für die Dienstleistungserbringung durch
heimische Unternehmer im benachbarten Ausland, vor allem in der Schweiz, der
Fall ist.