Statuten der Wirtschaftskammer Liechtensteinfür Gewerbe, Handel und Dienstleistung
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Präambel
Im Bestreben, die ideellen, wirtschaftlichen und sozialen
Berufsinteressen allseitig zu wahren, einen möglichst umfassenden
Zusammenschluss der Gewerbetreibenden zu erreichen, ein kollegiales Verhältnis
unter den Mitgliedern zu pflegen und zu fördern, beschliesst die Gewerbe- und
Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein, eine privatrechtliche
Nachfolgeorganisation mit dem Namen Wirtschaftskammer Liechtenstein zu gründen.
I. Allgemeines
A. Name,
Rechtsform und Sitz
Art. 1
Name,
Rechtsform und Sitz
1) Die Wirtschaftskammer Liechtenstein - für
Gewerbe, Handel und Dienstleistung - nachfolgend Wirtschaftskammer genannt -
ist als Organisation der Gewerbetreibenden als Verein im Sinne von Art. 246 ff.
PGR eingerichtet.
2) Die Wirtschaftskammer hat ihren Sitz in Schaan,
Fürstentum Liechtenstein.
B. Zweck
Art. 2
Zweck
Im Sinne der Präambel befasst sich die
Wirtschaftskammer mit allen Fragen, die sich dem Gewerbe stellen. Sie setzt
sich für die Erhaltung der einzelnen Zweige des Gewerbes ein. Die
Wirtschaftskammer:
a) vertritt
die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber politischen
Institutionen, Behörden, Verbänden, Vereinigungen und gegenüber der
Öffentlichkeit;
b) pflegt und
wahrt den Erhalt geregelter Zustände zwischen den Arbeitgebern und den
Arbeitnehmern mittels Gesamtarbeitsverträgen;
c) fördert
und betreut die gewerbliche Aus- und Weiterbildung wie auch das Lehrlingswesen;
d) unterstützt
die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern wie auch einen fairen Wettbewerb;
e) gründet
Selbsthilfeeinrichtungen, die im wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und
rechtlichen Interesse ihrer Mitglieder liegen;
f) führt das
Register über ihre Mitglieder;
g) erbringt
weitere Dienstleistungen für ihre Mitglieder und für Dritte, sowie die Entgegennahme
von Dokumenten und Paketen und Weitergabe derselben an einen Kurierdienst;
ausgenommen sind die reservierten Dienste der Liechtensteinischen Post AG
gemäss Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische
Postwesen.
C.
Mitgliedschaft
Art. 3
Erwerb der
Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied der Wirtschaftskammer kann
sein, wer in Liechtenstein ein Gewerbe im Sinne des Gewerbegesetzes, LGBI. 1970
Nr. 21, selbständig, als Stellvertreter oder als Pächter ausübt oder die
Berechtigung hierzu besitzt.
2) Ausserdem besteht die Möglichkeit einer freien
Mitgliedschaft, für welche keine Aufnahmebeschränkungen abgesehen von Abs. 4
gelten, ausser der Bedingung, dass der Sitz des Mitgliedsunternehmens in
Liechtenstein sein muss.
3) Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer
Fördermitgliedschaft, für welche keine Aufnahmebeschränkungen abgesehen von
Abs. 4 gelten.
4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in der
Wirtschaftskammer bedarf es eines schriftlichen Antrags des Beitretenden. Der
Antrag ist an den Verbandsvorstand zu richten, welcher endgültig über die
Aufnahme entscheidet. Die Sektionsvorstände sind in den Entscheid zur Aufnahme
mit einzubeziehen und entsprechend vorher anzuhören. Der Verbandsvorstand ist
nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen. Der Zeitpunkt des Beitritts
kann frei gewählt werden; er wird aber frühestens auf den Zeitpunkt des
Antragseingangs wirksam.
5) Ordentliche Mitglieder der Wirtschaftskammer
sind ausserdem die Gründungsmitglieder der Wirtschaftskammer und die Mitglieder
der Gewerbe- und Wirtschaftskammer des Fürstentums Liechtenstein als deren
Vorgängerorganisation per Stichtag 31. Dezember 2006. Zu ihrer Aufnahme in die
Wirtschaftskammer bedarf es keines Aufnahmeantrages gemäss Abs. 4.
Art. 4
Verlust
der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer
erlischt in folgenden Fällen:
a) bei
natürlichen und juristischen Personen durch Austritt;
b) bei natürlichen
und juristischen Personen durch Ausschluss;
c) bei
natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes;
d) bei
juristischen Personen durch die Löschung im Öffentlichkeitsregister;
e) bei
Personengesellschaften mit Erlöschen der Gesellschaft;
f) in allen
Fällen mit dem Verzicht auf den Gewerbeschein oder die Gewerbebewilligung,
deren Löschung oder deren Entzug;
g) durch
Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Anschlusskonkurses gegen das Mitglied.
2) Der Austritt nach Abs. 1 Ziff. a ist schriftlich
mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem Geschäftsführer zu erklären und
wird mit Zugang rechtswirksam. Wird ein Austritt auf das Folgejahr erklärt, so
hat dieser bis zum 31.12. des Vorjahres zu erfolgen.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds nach Abs. 1 Ziff.
b kann auf Antrag des Verbandsvorstandes und unter Nachweis der Schädigung der
Verbandsinteressen, wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder gegen
Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Organe durch die Präsidentenkonferenz
erfolgen. Der Ausschlussentscheid ist endgültig.
Art. 5
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1) Die ordentliche Mitgliedschaft in der
Wirtschaftskammer begründet das Recht der Teilnahme an der
Jahreshauptversammlung der Wirtschaftskammer und der Jahreshauptversammlung der
zugehörigen Sektionen, die Teilnahme an den Versammlungen der Organe sofern man
dazu gewählt wurde, der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in ihren Organen
sofern man dazu gewählt wurde, die Einholung von Unterstützung und Beratung in
gewerblichen Angelegenheiten, ferner das Recht zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen der Wirtschaftskammer.
2) Die freie Mitgliedschaft und die
Fördermitgliedschaft in der Wirtschaftskammer gemäss Art 3 Abs. 2 respektive
Abs. 3 begründet das Recht der Teilnahme an den öffentlichen Veranstaltungen
der Wirtschaftskammer, die Einholung von Unterstützung und Beratung in
gewerblichen Angelegenheiten, ferner das Recht zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen der Wirtschaftskammer.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Erreichung
des Zweckes der Wirtschaftskammer nach den Bestimmungen der Statuten
mitzuwirken, den Beschlüssen der zuständigen Organe nachzukommen sowie den im
Rahmen der Befugnisse dieser Organe erfolgten Anordnungen Folge zu leisten.
Insbesondere hat jedes Mitglied die Pflicht, Änderungen in Bezug auf die
Führung seines Gewerbes, insbesondere dessen Ausübung durch einen Pächter oder
Stellvertreter der Wirtschaftskammer zu melden.
Art. 6
Ehrenmitgliedschaft
Durch Beschluss der Hauptversammlung oder einer
Sektion können auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz bzw. eines
Sektionsvorstandes Personen, die sich um die Wirtschaftskammer selbst oder um
die gewerbliche Wirtschaft Liechtensteins im Allgemeinen besondere Verdienste
erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Durch diese
Auszeichnung werden weder Rechte noch Verpflichtungen gegenüber der
Wirtschaftskammer begründet.
II. Organisation
A. Im
Allgemeinen
Art. 7
Organe
Die Geschäfte der Wirtschaftskammer werden besorgt
durch:
a) die
Jahreshauptversammlung oder an deren Stelle die Delegiertenversammlung;
b) die
Präsidentenkonferenz;
c) den
Verbandsvorstand;
d) das
Präsidium;
e) die
Sektionen;
f) die
Sektionsvorstände;
g) die
Revisionsstelle;
h) den
Geschäftsführer.
Art. 8
Einberufung
1) Jede Versammlung, die sich aus stimmberechtigten
Mitgliedern zusammensetzt, wird aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung
im betreffenden Präsidium durch den Vorsitzenden der Präsidentenkonferenz bzw.
Sektionspräsidenten oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter
schriftlich oder durch Publikation im Magazin der Wirtschaftskammer einberufen.
2) Die Einberufung hat Ort, Datum, Zeit und
Tagesordnung der Versammlung zu enthalten und in der Regel 10 Tage vor dem
Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge zur Versammlung können von einzelnen
Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
mindestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Geschäftsführer
eingereicht werden. Für die Einhaltung der obigen Fristen genügt die
Postaufgabe.
3) Die Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung
zu genehmigen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Art. 9
Stimmrecht
1) Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr
Stimmrecht persönlich aus. Dies sind bei natürlichen Personen die eingetragenen
Mitglieder. Bei juristischen Personen sind dies die gewerberechtlichen
Geschäftsführer.
2) Bevollmächtigte sind zugelassen, wenn
a) diese (bei natürlichen Personen) im Betrieb
mittätige Ehegatten und volljährige Kinder sind;
b) diese (bei juristischen Personen) vom
gewerblichen Geschäftsführer bevollmächtigte Betriebsangehörige sind.
Art.
10
Beschlussfähigkeit
1) Die Beschlussfähigkeit jeder Versammlung ist
gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Ist die Versammlung zum angesetzten Zeitpunkt beschlussunfähig, so ist sie
berechtigt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen nach einer halben
Stunde auf die Tagesordnung einzutreten und gültige Beschlüsse zu fassen.
2) Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht
mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
3) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Statuten
nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen und gültigen
Stimmen gefasst.
4) Für die Beschlussfassung über den Antrag auf
Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen und
gültigen Stimmen.
5) Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des
erforderlichen Mehres nicht berücksichtigt.
Art. 11
Wahlen,
Amtsdauer
1) Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht eine offene
Wahl beschlossen wird. Über die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Präsidenten und den Stimmenzählern zu unterschreiben ist.
2) Eine Amtsperiode dauert grundsätzlich 3 Jahre.
Ein Organ oder ein einzelnes Mitglied eines Organs bleibt jedoch unbeschadet
seines jederzeitigen Rücktrittsrechtes jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers
oder bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer im Amt.
Art. 12
Stimmenzähler
Die Wahlgänge in den einzelnen Versammlungen werden
von mindestens zwei Stimmenzählern, die aus der jeweiligen Versammlung gewählt
werden, überwacht.
Art. 13
Stimmerfordernis
Für eine Wahl oder Abstimmung ist das absolute Mehr
erforderlich. Wird dies nicht erreicht, so genügt im folgenden Wahlgang das
einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei seiner eigenen Wahl hat er den Wahlvorsitz an seinen Stellvertreter
abzugeben.
Art. 14
Ungültigkeit
der Wahl
Eine Wahl kann nur dann für ungültig erklärt
werden, wenn sie entweder statutenwidrig zu Stande gekommen ist oder das
gewählte Mitglied von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Art. 15
Versammlungsleitung
Den Vorsitz in den Versammlungen führt der
Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Art. 16
Protokoll
Über das Ergebnis der Beratungen,
Beschlussfassungen und Wahlen ist durch einen vom Präsidenten zu bezeichnenden
Protokollführer ein Protokoll zu führen, welches an der darauf folgenden Sitzung zu genehmigen ist.
B. Die einzelnen
Organe
1. Jahreshauptversammlung
Art. 17
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung, als oberstes Organ der
Wirtschaftskammer, legt die wesentlichen Richtlinien für die Verwirklichung des
in Art. 2 beschriebenen Zweckes der Wirtschaftskammer fest.
Art. 18
Einberufung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr
statt und ist außerdem auch dann einzuberufen, wenn die Präsidentenkonferenz es
für notwendig hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt. Die
Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass ihre Zuständigkeiten und Aufgaben
durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen werden.
Art. 19
Zuständigkeit
In den Zuständigkeitsbereich der
Jahreshauptversammlung fallen:
a) die
Erörterung und Wahrnehmung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft sowie die
Beschlussfassung hierüber;
b) die Wahl
des Verbandspräsidenten, des Verbandsvizepräsidenten und der Revisionsstelle;
c) die
Gründung und Auflösung von Sektionen;
d) die
Prüfung und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Präsidentenkonferenz, der
Jahresrechnung und die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
e) die
Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;
f) die
Entscheidung über die Einsetzung einer Delegiertenversammlung;
g) die
Gründung und Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen und Bildungsstätten;
h) die
Auflösung der Wirtschaftskammer, wobei zur Auflösung der Wirtschaftskammer
ausschliesslich das absolute Mehr der Stimmer erforderlich ist.
2. Delegiertenversammlung
Art. 20
Zusammensetzung
und Bestellung
1) Beschließt die Jahreshauptversammlung die
Einsetzung einer Delegiertenversammlung, so werden ihre Delegierten unter
Einrechnung des Sektionspräsidenten (Abs. 2) von den Sektionen wie folgt
gewählt:
a) bis 100
Sektionsmitglieder berechtigt jede angefangene Zehn zur Wahl eines Delegierten;
b) bei 100
bis 200 Mitglieder berechtigt jede weitere angefangene Zwanzig zur Wahl eines
Delegierten;
c) bei über
200 Mitgliedern berechtigt jede weitere angefangene Fünfzig zur Wahl eines
Delegierten.
2) Der Sektionspräsident wird mit seiner Wahl
Mitglied der Delegiertenversammlung.
3. Präsidentenkonferenz
Art. 21
Zusammensetzung
1) Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem
Verbandspräsidenten und dem Verbandsvizepräsidenten sowie aus allen
Sektionspräsidenten als ordentliche Mitglieder. Zusätzlich können so viele
natürliche Personen als weitere Mitglieder in die Präsidentenkonferenz gewählt
werden, dass diese ein Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern von maximal
1:5 aufweisen. Bei Verhinderung der Sektionspräsidenten können die jeweiligen Sektionsvizepräsidenten
ad hoc als Stellvertreter an der Präsidentenkonferenz teilnehmen.
2) Die weiteren Mitglieder werden von der Präsidentenkonferenz
über Vorschlag des Verbandsvorstandes gewählt.
3) Der Geschäftsführer gehört der
Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme an.
Art. 22
Zuständigkeit
In den Zuständigkeitsbereich der
Präsidentenkonferenz gehören alle Angelegenheiten der Wirtschaftskammer, die
nicht der Jahreshauptversammlung oder anderen Organen der Wirtschaftskammer
übertragen sind. Insbesondere fällt in ihren Wirkungskreis:
a) die Wahl
des Verbandsvorstandes;
b) die
Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers;
c) die
Festsetzung der Aufnahmegebühren;
d) die
Genehmigung des Jahresvoranschlages;
e) die
Genehmigung von zusätzlichen Krediten, die nicht im Jahresvoranschlag enthalten
sind, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.
f) die
Überwachung und Bestellung von Delegierten und Stiftungsräten für die der
Wirtschaftskammer angehörenden Selbsthilfeeinrichtungen;
g) die
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
4. Verbandsvorstand
Art. 23
Zusammensetzung
1) Von der Präsidentenkonferenz wird zur Erledigung
dringender Entscheidungsgeschäfte ein achtgliedriger Vorstand aus den
Mitgliedern der Präsidentenkonferenz bestellt. Dem Vorstand haben der
Verbandspräsident und der Verbandsvizepräsident anzugehören. Im Verbandsvorstand
sollen nach Möglichkeit die größten Sektionen vertreten sein.
2) Der Geschäftsführer gehört dem Verbandsvorstand
mit beratender Stimme an.
Art. 24
Zuständigkeit
1) Der Verbandsvorstand kann über alle
Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Präsidentenkonferenz fallen und
nach seinem Ermessen einen schnellen Entscheid erfordern, gültige Beschlüsse
fassen. Ausgenommen sind Angelegenheiten gemäss Art. 22 Ziff. a, b, c und d.
2) Darüber hinaus kommen ihm folgende Aufgaben zu:
a) die
Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
b) die
Antragsstellung bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern zuhanden der
Präsidentenkonferenz;
c) die
Selektion bei der Bestellung des Geschäftsführers zuhanden der
Präsidentenkonferenz;
d) die
Regelung der vertraglichen Bedingungen mit dem Geschäftsführer;
e) die
Genehmigung von Personaleinstellungen auf Vorschlag des Geschäftsführers.
5. Präsidium
Art. 25
Zusammensetzung
Das Präsidium der Wirtschaftskammer wird durch den
Verbandspräsidenten, den Verbandsvizepräsidenten und den Geschäftsführer
gebildet.
Art. 26
Zuständigkeit
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte gemäss
Geschäftsreglement. Es vertritt die Wirtschaftskammer nach aussen. Die
rechtsverbindliche Unterschrift für die Wirtschaftskammer erfolgt durch den
Verbandspräsidenten, durch den Verbandsvizepräsidenten und durch den
Geschäftsführer jeweils kollektiv zu zweien.
6. Sektionen
Art. 27
Zusammensetzung
1) Die Errichtung der Sektionen erfolgt nach Bedarf
und Tunlichkeit durch die Jahreshauptversammlung, wobei die Praktikabilität und
der organisatorische Aufwand zu berücksichtigen sind. Durch die Mitglieder kann
selbständig die Gründung von Sektionen beantragt werden, wenn sich mindestens
die Hälfte der Mitglieder der betroffenen Berufsgruppe dafür ausspricht.
2) Die Mitglieder bestimmen den Hauptzweck ihres
Unternehmens, nach welchem sie einer Sektion zugeteilt werden, selber. Der
Hauptzweck muss dabei zwingend im dazugehörigen Gewerbeschein aufgeführt sein.
Mitglieder, welche ihren Hauptzweck in keiner berufsspezifischen Sektion wieder
finden, sind in der allgemeinen Sektion zusammenzuführen. Im Zweifelsfall
entscheidet der Verbandsvorstand über die Sektionszugehörigkeit der Mitglieder.
3) Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Sektionen
sind grundsätzlich möglich, sofern der Nebenzweck des Unternehmens im
dazugehörigen Gewerbeschein aufgeführt ist.
4) Die Mitgliedschaft bei der Sektion Frauen wird
als Zweitmitgliedschaft neben der ordentlichen Mitgliedschaft geführt.
Mitglieder können somit sein:
a) Geschäftsführerinnen,
welche bereits in einer Sektion Mitglied sind;
b) Partnerinnen
von Geschäftsführern von Mitgliedsunternehmen;
c) Frauen,
welche in Mitgliedsunternehmen angestellt sind und geschäftsführende
Tätigkeiten ausüben.
Die Sektion Frauen geniesst volles Stimmrecht in
der Präsidentenkonferenz.
Art. 28
Zuständigkeit
In den Wirkungskreis der Sektionen fallen:
a) die
Mitwirkung bei der Gestaltung des Lehr- und Fortbildungswesens;
b) die Wahl
des Sektionspräsidenten, des Sektionsvizepräsidenten, des Sektionsvorstandes
und der Sektionsdelegierten. Die näheren Bestimmungen insbesondere die
Mitgliederzahl des Sektionsvorstandes werden von jeder Sektion selbst geregelt;
c) die
Schaffung von wirtschaftlich verantwortbaren Wettbewerbsverhältnissen;
d) die Abgabe
von Stellungnahmen zu Vernehmlassungen;
e) die
Festlegung des Sektionsbeitrages und Genehmigung der Sektionsjahresrechnung;
f) die
Mitwirkung beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen.
Art. 29
Verbandssekretariat
Jeder Sektion wird ein Verbandssekretär zugeordnet,
welcher für die Sektion die Protokolle verfasst und die Kommunikation zwischen
dem Sektionsvorstand und dem Präsidium der Wirtschaftskammer sicherstellt. Die
Leistungen des Verbandssekretärs werden den einzelnen Sektionen quartalsmässig
in Rechnung gestellt.
7. Sektionsvorstand
Art. 30
Zuständigkeit
Der Sektionsvorstand kann über alle
Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Sektionen fallen und nach
seinem Ermessen einen raschen Entscheid erfordern, gültige Beschlüsse fassen,
ausgenommen in Angelegenheiten nach Art. 28 Ziff. b und e.
8.
Revisionsstelle
Art. 31
Aufgabe
Die Revisionsstelle hat die Ordnungsmäßigkeit und
Richtigkeit der Buchhaltung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisionsstelle wird auf Vorschlag des
Verbandsvorstandes von der Jahresversammlung auf 2 Jahre bestellt.
9. Geschäftsführer
Art. 32
Leitung
Für die Durchführung der Beschlüsse der Organe
sowie die Führung der Geschäfte der Wirtschaftskammer und deren Sektionen wird
ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt.
Art. 33
Zuständigkeit
In den Aufgabenbereich des Geschäftsführers fallen:
a) die
Ausfertigung und der Vollzug der Beschlüsse der einzelnen Organe der Wirtschaftskammer;
b) die
Beratung der Mitglieder;
c) die
Führung der Buchhaltung;
d) die
Führung des Mitgliederregisters.
III. Finanzen
Art. 34
Einnahmen
der Wirtschaftskammer
1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der
Wirtschaftskammer folgende Einnahmen zur Verfügung:
a) Jahresbeiträge
der Mitglieder;
b) Erträge
aus dem Vermögen;
c) Aufnahmegebühren;
d) Subventionen
und sonstige Zuwendungen des Landes oder dritter Personen;
e) Erträge
aus besonderen Dienstleistungen für Mitglieder oder Dritte;
f) Erlöse
aus Veranstaltungen.
2) Den Sektionen stehen für die Erfüllung ihrer
Aufgaben folgende Einnahmen zur Verfügung:
a) Sektionsbeiträge
der Sektionsmitglieder
b) Erträge
aus besonderen Dienstleistungen für Sektionsmitglieder oder Dritte;
c) sonstige
Zuwendungen dritter Personen;
d) Erlöse aus
Veranstaltungen.
3) Im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft steht
den ausscheidenden Mitgliedern bezüglich des laufenden Jahres kein Anspruch auf
Befreiung des Jahresbeitrages zu. Des Weiteren bleiben sie für ausstehende
Jahresbeiträge und weitere Forderungen der Wirtschaftkammer Liechtenstein ihnen
gegenüber haftbar. Es besteht keinerlei Haftung der Mitglieder für
Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer.
Art. 35
Geldverkehr,
Rechnungswesen
1) Der Geldverkehr und das Rechnungswesen werden im
Rahmen des Jahresvoranschlages vom Geschäftsführer besorgt.
2) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
Art. 36
Auflösung
des Vermögens der Wirtschaftskammer
Bei Auflösung der Wirtschaftskammer entscheidet die
Jahreshauptversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
IV.
Schlussbestimmung
Art. 37
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden am 24. April 2006 genehmigt bzw.
am 13. April 2007 revidiert und treten in der jeweiligen Form ab diesem
Zeitpunkt in Kraft.
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