www.volksbank.li
Werbung auf Wirtschaftskammer.li
www.concordia.li
Volltextsuche:
 

Wirtschaftskammer
Liechtenstein

Zollstrasse 23
FL - 9494 Schaan
Telefon: +423 237 77 88
Telefax: +423 237 77 89
info@wirtschaftskammer.li


Öffnungszeiten:
Mo-Do 08:00 bis 12.00 und 13.30 bis 17:00 Uhr
Fr 08.00 bis 12.00 und
13.30 bis 16.00 Uhr

DHL Service Point

Statuten der Wirtschaftskammer Liechtenstein

für Gewerbe, Handel und Dienstleistung

als PDF herunterladen

Präambel

Im Bestreben, die ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Berufsinteressen allseitig zu wahren, einen möglichst umfassenden Zusammenschluss der Gewerbetreibenden zu erreichen, ein kollegiales Verhältnis unter den Mitgliedern zu pflegen und zu fördern, beschliesst die Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein, eine privatrechtliche Nachfolgeorganisation mit dem Namen Wirtschaftskammer Liechtenstein zu gründen.

I. Allgemeines

A. Name, Rechtsform und Sitz

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

1) Die Wirtschaftskammer Liechtenstein - für Gewerbe, Handel und Dienstleistung - nachfolgend Wirtschaftskammer genannt - ist als Organisation der Gewerbetreibenden als Verein im Sinne von Art. 246 ff. PGR eingerichtet.

2) Die Wirtschaftskammer hat ihren Sitz in Schaan, Fürstentum Liechtenstein.

B. Zweck

Art. 2

Zweck

Im Sinne der Präambel befasst sich die Wirtschaftskammer mit allen Fragen, die sich dem Gewerbe stellen. Sie setzt sich für die Erhaltung der einzelnen Zweige des Gewerbes ein. Die Wirtschaftskammer:

a)  vertritt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber politischen Institutionen, Behörden, Verbänden, Vereinigungen und gegenüber der Öffentlichkeit;

b)  pflegt und wahrt den Erhalt geregelter Zustände zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern mittels Gesamtarbeitsverträgen;

c)  fördert und betreut die gewerbliche Aus- und Weiterbildung wie auch das Lehrlingswesen;

d)  unterstützt die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern wie auch einen fairen Wettbewerb;

e)  gründet Selbsthilfeeinrichtungen, die im wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und rechtlichen Interesse ihrer Mitglieder liegen;

f)   führt das Register über ihre Mitglieder;

g)  erbringt weitere Dienstleistungen für ihre Mitglieder und für Dritte, sowie die Entgegennahme von Dokumenten und Paketen und Weitergabe derselben an einen Kurierdienst; ausgenommen sind die reservierten Dienste der Liechtensteinischen Post AG gemäss Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen.

 

C. Mitgliedschaft

Art. 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied der Wirtschaftskammer kann sein, wer in Liechtenstein ein Gewerbe im Sinne des Gewerbegesetzes, LGBI. 1970 Nr. 21, selbständig, als Stellvertreter oder als Pächter ausübt oder die Berechtigung hierzu besitzt.

2) Ausserdem besteht die Möglichkeit einer freien Mitgliedschaft, für welche keine Aufnahmebeschränkungen abgesehen von Abs. 4 gelten, ausser der Bedingung, dass der Sitz des Mitgliedsunternehmens in Liechtenstein sein muss.

3) Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft, für welche keine Aufnahmebeschränkungen abgesehen von Abs. 4 gelten.

4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bedarf es eines schriftlichen Antrags des Beitretenden. Der Antrag ist an den Verbandsvorstand zu richten, welcher endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Sektionsvorstände sind in den Entscheid zur Aufnahme mit einzubeziehen und entsprechend vorher anzuhören. Der Verbandsvorstand ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen. Der Zeitpunkt des Beitritts kann frei gewählt werden; er wird aber frühestens auf den Zeitpunkt des Antragseingangs wirksam.

5) Ordentliche Mitglieder der Wirtschaftskammer sind ausserdem die Gründungsmitglieder der Wirtschaftskammer und die Mitglieder der Gewerbe- und Wirtschaftskammer des Fürstentums Liechtenstein als deren Vorgängerorganisation per Stichtag 31. Dezember 2006. Zu ihrer Aufnahme in die Wirtschaftskammer bedarf es keines Aufnahmeantrages gemäss Abs. 4.

Art. 4

Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer erlischt in folgenden Fällen:

a)  bei natürlichen und juristischen Personen durch Austritt;

b)  bei natürlichen und juristischen Personen durch Ausschluss;

c)  bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes;

d)  bei juristischen Personen durch die Löschung im Öffentlichkeitsregister;

e)  bei Personengesellschaften mit Erlöschen der Gesellschaft;

f)   in allen Fällen mit dem Verzicht auf den Gewerbeschein oder die Gewerbebewilligung, deren Löschung oder deren Entzug;

g)  durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Anschlusskonkurses gegen das Mitglied.

2) Der Austritt nach Abs. 1 Ziff. a ist schriftlich mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem Geschäftsführer zu erklären und wird mit Zugang rechtswirksam. Wird ein Austritt auf das Folgejahr erklärt, so hat dieser bis zum 31.12. des Vorjahres zu erfolgen.

3) Der Ausschluss eines Mitglieds nach Abs. 1 Ziff. b kann auf Antrag des Verbandsvorstandes und unter Nachweis der Schädigung der Verbandsinteressen, wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder gegen Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Organe durch die Präsidentenkonferenz erfolgen. Der Ausschlussentscheid ist endgültig.

Art. 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer begründet das Recht der Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Wirtschaftskammer und der Jahreshauptversammlung der zugehörigen Sektionen, die Teilnahme an den Versammlungen der Organe sofern man dazu gewählt wurde, der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in ihren Organen sofern man dazu gewählt wurde, die Einholung von Unterstützung und Beratung in gewerblichen Angelegenheiten, ferner das Recht zur Inanspruchnahme von Einrichtungen der Wirtschaftskammer.

2) Die freie Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft in der Wirtschaftskammer gemäss Art 3 Abs. 2 respektive Abs. 3 begründet das Recht der Teilnahme an den öffentlichen Veranstaltungen der Wirtschaftskammer, die Einholung von Unterstützung und Beratung in gewerblichen Angelegenheiten, ferner das Recht zur Inanspruchnahme von Einrichtungen der Wirtschaftskammer.

3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Erreichung des Zweckes der Wirtschaftskammer nach den Bestimmungen der Statuten mitzuwirken, den Beschlüssen der zuständigen Organe nachzukommen sowie den im Rahmen der Befugnisse dieser Organe erfolgten Anordnungen Folge zu leisten. Insbesondere hat jedes Mitglied die Pflicht, Änderungen in Bezug auf die Führung seines Gewerbes, insbesondere dessen Ausübung durch einen Pächter oder Stellvertreter der Wirtschaftskammer zu melden.

Art. 6

Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss der Hauptversammlung oder einer Sektion können auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz bzw. eines Sektionsvorstandes Personen, die sich um die Wirtschaftskammer selbst oder um die gewerbliche Wirtschaft Liechtensteins im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Durch diese Auszeichnung werden weder Rechte noch Verpflichtungen gegenüber der Wirtschaftskammer begründet.

   

II. Organisation

A. Im Allgemeinen

Art. 7

Organe

Die Geschäfte der Wirtschaftskammer werden besorgt durch:

a)  die Jahreshauptversammlung oder an deren Stelle die Delegiertenversammlung;

b)  die Präsidentenkonferenz;

c)  den Verbandsvorstand;

d)  das Präsidium;

e)  die Sektionen;

f)   die Sektionsvorstände;

g)  die Revisionsstelle;

h)  den Geschäftsführer.

Art. 8

Einberufung

1) Jede Versammlung, die sich aus stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzt, wird aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung im betreffenden Präsidium durch den Vorsitzenden der Präsidentenkonferenz bzw. Sektionspräsidenten oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter schriftlich oder durch Publikation im Magazin der Wirtschaftskammer einberufen.

2) Die Einberufung hat Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung der Versammlung zu enthalten und in der Regel 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge zur Versammlung können von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht werden. Für die Einhaltung der obigen Fristen genügt die Postaufgabe.

3) Die Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung zu genehmigen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Art. 9

Stimmrecht

1) Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Dies sind bei natürlichen Personen die eingetragenen Mitglieder. Bei juristischen Personen sind dies die gewerberechtlichen Geschäftsführer.

2) Bevollmächtigte sind zugelassen, wenn

a) diese (bei natürlichen Personen) im Betrieb mittätige Ehegatten und volljährige Kinder sind;

b) diese (bei juristischen Personen) vom gewerblichen Geschäftsführer bevollmächtigte Betriebsangehörige sind.

 

 

Art. 10

Beschlussfähigkeit

1) Die Beschlussfähigkeit jeder Versammlung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung zum angesetzten Zeitpunkt beschlussunfähig, so ist sie berechtigt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen nach einer halben Stunde auf die Tagesordnung einzutreten und gültige Beschlüsse zu fassen.

2) Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

3) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen und gültigen Stimmen gefasst.

4) Für die Beschlussfassung über den Antrag auf Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.

5) Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des erforderlichen Mehres nicht berücksichtigt.

Art. 11

Wahlen, Amtsdauer

1) Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht eine offene Wahl beschlossen wird. Über die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und den Stimmenzählern zu unterschreiben ist.

2) Eine Amtsperiode dauert grundsätzlich 3 Jahre. Ein Organ oder ein einzelnes Mitglied eines Organs bleibt jedoch unbeschadet seines jederzeitigen Rücktrittsrechtes jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers oder bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer im Amt.

Art. 12

Stimmenzähler

Die Wahlgänge in den einzelnen Versammlungen werden von mindestens zwei Stimmenzählern, die aus der jeweiligen Versammlung gewählt werden, überwacht.

Art. 13

Stimmerfordernis

Für eine Wahl oder Abstimmung ist das absolute Mehr erforderlich. Wird dies nicht erreicht, so genügt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei seiner eigenen Wahl hat er den Wahlvorsitz an seinen Stellvertreter abzugeben.

Art. 14

Ungültigkeit der Wahl

Eine Wahl kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sie entweder statutenwidrig zu Stande gekommen ist oder das gewählte Mitglied von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

Art. 15

Versammlungsleitung

Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Art. 16

Protokoll

Über das Ergebnis der Beratungen, Beschlussfassungen und Wahlen ist durch einen vom Präsidenten zu bezeichnenden Protokollführer ein Protokoll zu führen, welches an der darauf folgenden Sitzung zu genehmigen ist.


B. Die einzelnen Organe

1. Jahreshauptversammlung

Art. 17

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung, als oberstes Organ der Wirtschaftskammer, legt die wesentlichen Richtlinien für die Verwirklichung des in Art. 2 beschriebenen Zweckes der Wirtschaftskammer fest.

Art. 18

Einberufung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt und ist außerdem auch dann einzuberufen, wenn die Präsidentenkonferenz es für notwendig hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt. Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass ihre Zuständigkeiten und Aufgaben durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen werden.

Art. 19

Zuständigkeit

In den Zuständigkeitsbereich der Jahreshauptversammlung fallen:

a)  die Erörterung und Wahrnehmung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft sowie die Beschlussfassung hierüber;

b)  die Wahl des Verbandspräsidenten, des Verbandsvizepräsidenten und der Revisionsstelle;

c)  die Gründung und Auflösung von Sektionen;

d)  die Prüfung und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Präsidentenkonferenz, der Jahresrechnung und die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;

e)  die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;

f)   die Entscheidung über die Einsetzung einer Delegiertenversammlung;

g)  die Gründung und Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen und Bildungsstätten;

h)  die Auflösung der Wirtschaftskammer, wobei zur Auflösung der Wirtschaftskammer ausschliesslich das absolute Mehr der Stimmer erforderlich ist.

2. Delegiertenversammlung

Art. 20

Zusammensetzung und Bestellung

1) Beschließt die Jahreshauptversammlung die Einsetzung einer Delegiertenversammlung, so werden ihre Delegierten unter Einrechnung des Sektionspräsidenten (Abs. 2) von den Sektionen wie folgt gewählt:

a)  bis 100 Sektionsmitglieder berechtigt jede angefangene Zehn zur Wahl eines Delegierten;

b)  bei 100 bis 200 Mitglieder berechtigt jede weitere angefangene Zwanzig zur Wahl eines Delegierten;

c)  bei über 200 Mitgliedern berechtigt jede weitere angefangene Fünfzig zur Wahl eines Delegierten.

2) Der Sektionspräsident wird mit seiner Wahl Mitglied der Delegiertenversammlung.

3. Präsidentenkonferenz

Art. 21

Zusammensetzung

1) Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Verbandspräsidenten und dem Verbandsvizepräsidenten sowie aus allen Sektionspräsidenten als ordentliche Mitglieder. Zusätzlich können so viele natürliche Personen als weitere Mitglieder in die Präsidentenkonferenz gewählt werden, dass diese ein Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern von maximal 1:5 aufweisen. Bei Verhinderung der Sektionspräsidenten können die jeweiligen Sektionsvizepräsidenten ad hoc als Stellvertreter an der Präsidentenkonferenz teilnehmen.

2) Die weiteren Mitglieder werden von der Präsidentenkonferenz über Vorschlag des Verbandsvorstandes gewählt.

3) Der Geschäftsführer gehört der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme an.

Art. 22

Zuständigkeit

In den Zuständigkeitsbereich der Präsidentenkonferenz gehören alle Angelegenheiten der Wirtschaftskammer, die nicht der Jahreshauptversammlung oder anderen Organen der Wirtschaftskammer übertragen sind. Insbesondere fällt in ihren Wirkungskreis:

a)  die Wahl des Verbandsvorstandes;

b)  die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers;

c)  die Festsetzung der Aufnahmegebühren;

d)  die Genehmigung des Jahresvoranschlages;

e)  die Genehmigung von zusätzlichen Krediten, die nicht im Jahresvoranschlag enthalten sind, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.

f)   die Überwachung und Bestellung von Delegierten und Stiftungsräten für die der Wirtschaftskammer angehörenden Selbsthilfeeinrichtungen;

g)  die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;

4. Verbandsvorstand

Art. 23

Zusammensetzung

1) Von der Präsidentenkonferenz wird zur Erledigung dringender Entscheidungsgeschäfte ein achtgliedriger Vorstand aus den Mitgliedern der Präsidentenkonferenz bestellt. Dem Vorstand haben der Verbandspräsident und der Verbandsvizepräsident anzugehören. Im Verbandsvorstand sollen nach Möglichkeit die größten Sektionen vertreten sein.

2) Der Geschäftsführer gehört dem Verbandsvorstand mit beratender Stimme an.

Art. 24

Zuständigkeit

1) Der Verbandsvorstand kann über alle Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Präsidentenkonferenz fallen und nach seinem Ermessen einen schnellen Entscheid erfordern, gültige Beschlüsse fassen. Ausgenommen sind Angelegenheiten gemäss Art. 22 Ziff. a, b, c und d.

2) Darüber hinaus kommen ihm folgende Aufgaben zu:

a)  die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;

b)  die Antragsstellung bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern zuhanden der Präsidentenkonferenz;

c)  die Selektion bei der Bestellung des Geschäftsführers zuhanden der Präsidentenkonferenz;

d)  die Regelung der vertraglichen Bedingungen mit dem Geschäftsführer;

e)  die Genehmigung von Personaleinstellungen auf Vorschlag des Geschäftsführers.

5. Präsidium

Art. 25

Zusammensetzung

Das Präsidium der Wirtschaftskammer wird durch den Verbandspräsidenten, den Verbandsvizepräsidenten und den Geschäftsführer gebildet.

Art. 26

Zuständigkeit

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte gemäss Geschäftsreglement. Es vertritt die Wirtschaftskammer nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Wirtschaftskammer erfolgt durch den Verbandspräsidenten, durch den Verbandsvizepräsidenten und durch den Geschäftsführer jeweils kollektiv zu zweien.

 
 
6. Sektionen

Art. 27

Zusammensetzung

1) Die Errichtung der Sektionen erfolgt nach Bedarf und Tunlichkeit durch die Jahreshauptversammlung, wobei die Praktikabilität und der organisatorische Aufwand zu berücksichtigen sind. Durch die Mitglieder kann selbständig die Gründung von Sektionen beantragt werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder der betroffenen Berufsgruppe dafür ausspricht.

2) Die Mitglieder bestimmen den Hauptzweck ihres Unternehmens, nach welchem sie einer Sektion zugeteilt werden, selber. Der Hauptzweck muss dabei zwingend im dazugehörigen Gewerbeschein aufgeführt sein. Mitglieder, welche ihren Hauptzweck in keiner berufsspezifischen Sektion wieder finden, sind in der allgemeinen Sektion zusammenzuführen. Im Zweifelsfall entscheidet der Verbandsvorstand über die Sektionszugehörigkeit der Mitglieder.

3) Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Sektionen sind grundsätzlich möglich, sofern der Nebenzweck des Unternehmens im dazugehörigen Gewerbeschein aufgeführt ist.

4) Die Mitgliedschaft bei der Sektion Frauen wird als Zweitmitgliedschaft neben der ordentlichen Mitgliedschaft geführt. Mitglieder können somit sein:

a)  Geschäftsführerinnen, welche bereits in einer Sektion Mitglied sind;

b)  Partnerinnen von Geschäftsführern von Mitgliedsunternehmen;

c)  Frauen, welche in Mitgliedsunternehmen angestellt sind und geschäftsführende Tätigkeiten ausüben.

Die Sektion Frauen geniesst volles Stimmrecht in der Präsidentenkonferenz.

Art. 28

Zuständigkeit

In den Wirkungskreis der Sektionen fallen:

a)  die Mitwirkung bei der Gestaltung des Lehr- und Fortbildungswesens;

b)  die Wahl des Sektionspräsidenten, des Sektionsvizepräsidenten, des Sektionsvorstandes und der Sektionsdelegierten. Die näheren Bestimmungen insbesondere die Mitgliederzahl des Sektionsvorstandes werden von jeder Sektion selbst geregelt;

c)  die Schaffung von wirtschaftlich verantwortbaren Wettbewerbsverhältnissen;

d)  die Abgabe von Stellungnahmen zu Vernehmlassungen;

e)  die Festlegung des Sektionsbeitrages und Genehmigung der Sektionsjahresrechnung;

f)   die Mitwirkung beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen.

 

Art. 29

Verbandssekretariat

Jeder Sektion wird ein Verbandssekretär zugeordnet, welcher für die Sektion die Protokolle verfasst und die Kommunikation zwischen dem Sektionsvorstand und dem Präsidium der Wirtschaftskammer sicherstellt. Die Leistungen des Verbandssekretärs werden den einzelnen Sektionen quartalsmässig in Rechnung gestellt.

7. Sektionsvorstand

Art. 30

Zuständigkeit

Der Sektionsvorstand kann über alle Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Sektionen fallen und nach seinem Ermessen einen raschen Entscheid erfordern, gültige Beschlüsse fassen, ausgenommen in Angelegenheiten nach Art. 28 Ziff. b und e.

 

8. Revisionsstelle

Art. 31

Aufgabe

Die Revisionsstelle hat die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Buchhaltung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisionsstelle wird auf Vorschlag des Verbandsvorstandes von der Jahresversammlung auf 2 Jahre bestellt.

9. Geschäftsführer

Art. 32

Leitung

Für die Durchführung der Beschlüsse der Organe sowie die Führung der Geschäfte der Wirtschaftskammer und deren Sektionen wird ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt.

 
Art. 33

Zuständigkeit

In den Aufgabenbereich des Geschäftsführers fallen:

a)  die Ausfertigung und der Vollzug der Beschlüsse der einzelnen Organe der Wirtschaftskammer;

b)  die Beratung der Mitglieder;

c)  die Führung der Buchhaltung;

d)  die Führung des Mitgliederregisters.

 

III. Finanzen

Art. 34

Einnahmen der Wirtschaftskammer

1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Wirtschaftskammer folgende Einnahmen zur Verfügung:

a)  Jahresbeiträge der Mitglieder;

b)  Erträge aus dem Vermögen;

c)  Aufnahmegebühren;

d)  Subventionen und sonstige Zuwendungen des Landes oder dritter Personen;

e)  Erträge aus besonderen Dienstleistungen für Mitglieder oder Dritte;

f)   Erlöse aus Veranstaltungen.

2) Den Sektionen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Einnahmen zur Verfügung:

a)  Sektionsbeiträge der Sektionsmitglieder

b)  Erträge aus besonderen Dienstleistungen für Sektionsmitglieder oder Dritte;

c)  sonstige Zuwendungen dritter Personen;

d)  Erlöse aus Veranstaltungen.

3) Im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft steht den ausscheidenden Mitgliedern bezüglich des laufenden Jahres kein Anspruch auf Befreiung des Jahresbeitrages zu. Des Weiteren bleiben sie für ausstehende Jahresbeiträge und weitere Forderungen der Wirtschaftkammer Liechtenstein ihnen gegenüber haftbar. Es besteht keinerlei Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer.

 

Art. 35

Geldverkehr, Rechnungswesen

1) Der Geldverkehr und das Rechnungswesen werden im Rahmen des Jahresvoranschlages vom Geschäftsführer besorgt.

2) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 36

Auflösung des Vermögens der Wirtschaftskammer

Bei Auflösung der Wirtschaftskammer entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

   

IV. Schlussbestimmung

Art. 37

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden am 24. April 2006 genehmigt bzw. am 13. April 2007 revidiert und treten in der jeweiligen Form ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

Seite drucken | Seite senden